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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.12.2018 - 8 W (pat) 8/16 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 8/16 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 8/16 Verkündet am 13. Dezember 2018 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2018:131218B8Wpat8.16.0 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr. -Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 2015 aufgehoben und das Patent 10 2004 056 813 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 eingereicht am 25.06.2013 Beschreibung und Figuren gemäß der Patentschrift.
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 24. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung der Beschwerdegegnerin, die die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2004 004 462.7 vom 28. Januar 2004 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent 10 2004 056 813 mit der Bezeichnung "Mehrzonen- Klimaanlage" erteilt und die Erteilung am 16. August 2012 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 Einspruch erhoben mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, nicht ausführbar offenbart, ihm fehle die Neuheit und er beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende hat dazu neben den im Erteilungsverfahren ermittelten Druckschriften
D1: DE 103 28 275 A1 D2: DE 196 46 123 A1 D3: DE 197 31 908 A1 D4: DE 198 11 548 A1 D5: US 6 311 763 B1 D6: US 5 042 566 A
noch auf die folgenden Entgegenhaltungen verwiesen:
E1: US 2002/0 042 248 A1 E2: FR 2 778 152 A1 E3: EP 1 251 018 A1 E4: EP 1 110 769 A2 E5: US 2003/0 042 011 A1 E6: US 2003/0 230 103 A1 E7: DE 196 13 345 A1 E8: US 6 463 998 B1 E9: DE 100 37 384 A1 E10: DE 197 39 578 A1 E11: JP 2001-010 329 A E12: Englische Übersetzung der E11
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent in der Anhörung vom 3. November 2015 mit den Ansprüchen des in der Anhörung vom 3. November 2015 eingereichten Hilfsantrags 2 beschränkt aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag gehe zwar nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, führe nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents und sei auch hinreichend deutlich und vollständig offenbart. Er beruhe jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 seien nicht bestandsfähig, da sie über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinausgingen. Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 gemäß Hilfsantrag 2 seien dagegen zulässig und bestandsfähig.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde der Einsprechenden und die Anspruchsbeschwerde der Patentinhaberin.
Die Einsprechende trägt vor, der Gegenstand des Patents in seiner durch die Patentabteilung beschränkt aufrecht erhaltenen Form gehe in mehrfacher Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Die dort aufrechterhaltene Merkmalskombination sei in den ursprünglichen Ansprüchen in dieser Breite nicht gemeinsam beansprucht gewesen. Der ursprüngliche Anspruch 4 sei nicht vollständig in den aufrechterhaltenen Anspruch 1 übernommen worden. Die Merkmale M1.12 und M1.13 seien nicht in ihrer ursprünglich offenbarten Form übernommen, da die in der Beschreibung enthaltenen Richtungsangaben "von unten" bzw. "von oben" fehlten. Auch das Merkmal M1.15 sei nicht offenbart und für den Fachmann aus den Unterlagen auch nicht ohne weiteres zu entnehmen. Auf die Figur 2 könne hinsichtlich allgemeiner Merkmale nicht singulär zurückgegriffen werden, da sie nur eine sehr spezifische Ausgestaltung einer Klimaanlage zeige, die nur in Kombination der darin gezeigten Merkmale ursprünglich offenbart sei. Unzulässig erweitert seien auch die Merkmale M1.16, M1.17, M2.1, M2.2, M6.1, M7.1 und M7.2. In Anspruch 8 sei das Merkmal M8.4 unzulässig ergänzt worden, wodurch sein Gegenstand auch nicht mehr ausführbar sei. Ungeachtet dessen mangele es dem Patentgegenstand an der erfinderischen Tätigkeit. Seine Merkmale ergäben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung E 11 oder aus einer Zusammenschau der E11 mit der E8 und könnten somit eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Alternativ sei der Gegenstand des Streitpatents auch aus einer Zusammenschau der D1 mit der E8 nahegelegt.
Die Einsprechende regt an, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof für den Fall zuzulassen, dass das Streitpatent nicht wegen unzulässiger Erweiterung widerrufen wird.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. November 2015 aufzuheben und das Patent 10 2004 056 813 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin stellt die Anträge,
den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. November 2015 im Wege der Anschlussbeschwerde aufzuheben und das Patent 10 2004 056 813 im Umfang des im Einspruchsverfahren gestellten Hauptantrags aufrechtzuerhalten,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1, die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent 10 2004 056 813 mit den Ansprüchen gemäß Hilfsanträgen 2 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018, beschränkt aufrechtzuerhalten. Sie trägt vor, die Merkmale des Gegenstands des Streitpatents gemäß dem im Einspruchsverfahren gestellten Hauptantrag seien vollständig ursprungsoffenbart. Auch seine Ausführbarkeit sei gegeben. Für den Fachmann erschlössen sich die Merkmale des Patentanspruchs nicht nur aus der Figur 2, sondern auch aus der Beschreibung. Soweit ursprünglich fehlerhafte Bezugszeichen gewählt worden seien, seien diese für den Fachmann offensichtlich. Die Bezeichnungen "von oben" bzw. "von unten" in der Beschreibung dienten - für den Fachmann offensichtlich - lediglich einem besseren Auffinden der betreffenden Strukturen und der besseren Lesbarkeit der Beschreibung, ohne inhaltlich eine Richtungsangabe der Strömungswege vorzugeben.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der seitens der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin eingereichte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: Der nebengeordnete Anspruch 9 nach Hauptantrag der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin lautet wie folgt:
9. Mehrzonen-Klimaanlagen-Anordnung, bestehend aus einer Mehrzonen-Klimaanlage (1) gemäß Anspruch 1 mit einem ersten Mehrzonenmodul (10') und zumindest einem zweiten Mehrzonenmodul (10"), dadurch gekennzeichnet, dass das erste Mehrzonenmodul (10') gegen das zweite Mehrzonenmodul (10") austauschbar ist, wobei das zweite Mehrzonenmodul (10') gegenüber dem ersten Mehrzonenmodul (10') abweichende Konditionierungseigenschaften aufweist.
Wegen des Wortlautes der jeweiligen Unteransprüche, der Hilfsansprüche sowie der Anträge der Einsprechenden und Beschwerdeführerin und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 PatG). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Zulässig ist auch die unselbständige, nicht an eine Frist gebundene und gebührenfreie Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 567 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG). Die Anschlussbeschwerde gemäß Hauptantrag ist begründet, denn der hierdurch geltend gemachte Gegenstand nach Anspruch 1 ist sowohl in den ursprünglichen Unterlagen offenbart als auch patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
1. Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik anzusehen, der bereits mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Fahrzeug-Klimaanlagen aufweist.
2. Gegenstand des Streitpatents ist eine Klimaanlage zur getrennten Klimatisierung verschiedener Zonen eines Kraftfahrzeuginnenraums (Absatz [0001] des Streitpatents DE 10 2004 056 813 B4). Gemäß der Streitpatentschrift seien Klimaanlagen bereits in der unteren Mittelklasse inzwischen als Standard etabliert, die eine getrennte Klimatisierung der rechten und linken Hälfte des Fahrgastraumes erlaubten [0002]. Darüber hinaus seien auch Drei- und Vierzonen-Klimaanlagen in Fahrzeugen bekannt, die allerdings aufgrund des bislang sehr hohen konstruktiven Aufwands bislang nur in Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse oder der Oberklasse eingebaut würden [0003].
Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine modular aufgebaute Mehrzonen-Klimaanlage anzugeben, die einen vereinfachten Aufbau bei gleichzeitig höherer Effizienz aufweise [0007].
Die Lösung des Streitpatents lautet nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin in einer gegliederten Fassung:
M1.1 Mehrzonen-Klimaanlage (1) zur Klimatisierung eines Kraftfahrzeuginnenraums, umfassend M1.2 ein Hauptklimamodul (2) M1.3 mit einem zur Kühlung dienenden ersten Wärmetauscher (4), M1.4 einem zur Erwärmung dienenden zweiten Wärmetauscher (6) und
M1.5 einer ersten Mischkammer (12), M1.6 sowie ein Mehrzonenmodul (10', 10") M1.7 mit einer zweiten Mischkammer (14), M1.8 wobei das Hauptklimamodul (2) dazu eingerichtet ist, in Zusammenwirkung mit dem Mehrzonenmodul (10', 10") zumindest einen bezüglich der Temperatur konditionierbaren ersten Luftstrom (8) durch Vermischung von temperaturkonditionierten ersten Teilluftströmen (16, 18) in der ersten Mischkammer (12) zu erzeugen, M1.9 wobei das Mehrzonenmodul (10', 10") austauschbar am Hauptklimamodul (2) angeordnet und M1.10 dazu eingerichtet ist, zusammen mit dem Hauptklimamodul (2) zumindest einen bezüglich der Temperatur unabhängig konditionierbaren zweiten Luftstrom (24) durch Vermischung von temperaturkonditionierten zweiten Teilluftströmen (20, 22) in der zweiten Mischkammer (14) zu erzeugen, M1.11 wobei bei der Anordnung des Mehrzonenmoduls (10', 10") am Hauptklimamodul (2): M1.12 a) ein erster Strömungsweg (29) für einen warmen ersten Teilluftstrom (16) ausgebildet wird, der im Hauptklimamodul (2) verläuft, sich durch den zweiten Wärmetauscher (6) erstreckt und in die erste Mischkammer (12) mündet, und M1.13 b) ein zweiter Strömungsweg (31) für einen warmen zweiten Teilluftstrom (20) ausgebildet wird, der im Mehrzonenmodul (10', 10") verläuft, sich durch den zweiten Wärmetauscher (6) erstreckt und in die zweite Mischkammer (14) mündet, M1.14 c) der zweite Wärmetauscher (6) durchströmbar in den ersten und den zweiten Strömungsweg (29, 31) eingreift,
M1.15 d) der erste Strömungsweg (29) und der zweite Strömungsweg (31) mittels Barrieren beginnend stromaufwärts des zweiten Wärmetauschers (6) so voneinander getrennt sind, dass sie sich gegenseitig nicht beeinflussen, M1.16 e) ein vierter Strömungsweg (30) für einen kalten zweiten Teilluftstrom (22) ausgebildet wird, der sich vom ersten Wärmetauscher (4) in die zweite Mischkammer (14) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass M1.17 f) das Mehrzonenmodul (10', 10") eine stromaufwärts des zweiten Wärmetauschers (6) angeordnete verstellbare Mischklappe (60) umfasst, mit der das Mischungsverhältnis von warmem zweitem Teilluftstrom (20) und kaltem zweitem Teilluftstrom (22) in der zweiten Mischkammer (14) einstellbar ist.
Auslegungsbedürftig ist in der vorliegenden Anspruchsfassung insbesondere der Begriff der Mischkammer. Im "allgemeinen" Teil der Beschreibung in Absatz [0021] der Patentschrift, der nicht auf eine spezielle Ausführungsvariante bezogen ist, sondern vielmehr für die Erfindung insgesamt formuliert ist, ist gesagt, dass "sowohl das Hauptklimamodul als auch das Mehrzonenmodul…eigene Mischkammern" aufweisen. "In diesen werden die unabhängig voneinander konditionierbaren Luftströme durch die kontrollierte Vermischung warmer und kalter Teilluftströme erzeugt", wobei "zur kontrollierten Vermischung warmer und kalter Teilluftströme in den Mischkammern… verschiedene strömungsmechanische Konzepte zur stehen. In Bezug auf diese strömungsmechanischen Konzepte wird dann auf entsprechende Varianten in den Ausführungsbeispielen Bezug genommen ("Auf die verschiedenen zur Verfügung stehenden strömungsmechanischen Konzepte wird im Rahmen der Ausführungsbeispiele noch näher eingegangen werden", dto.). Die dort formulierten "strömungsmechanischen Konzepte" werden dabei als "Schichtmischer" ("Scherschicht mit festem Temperaturprofil", [0045] der Patentschrift) oder "Kreuzmischer" (Kreuzen der kalten und warmen Teilluftströme, [0048] bis [0050], [0052] und [0055]) bezeichnet. Die Zielsetzung dieser Konzepte beinhaltet jedenfalls, "mehrere konditionierbare Luftströme zu erzeugen, die unterschiedliche Temperaturen aufweisen" ([0045]). Diese konditionierten Luftströme stellen zielgerichtete unterschiedliche Temperaturzonen für die unterschiedlichen Auslässe dar, wobei hier insbesondere die grundsätzlich gewünschten höheren Temperaturen der Fußauslässe im Vergleich zu den eher niedrigeren Temperaturen im Bereich der Kopfauslässe (Panelauslässe) gemeint sind (Absätze [0034], [0046], [0047] und [0049] der Patentschrift).
3. Die Mehrzonen-Klimaanlage nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin ist in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Ein Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG liegt nicht vor.
Nach Auffassung der Einsprechenden ist der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 mehrfach unzulässig erweitert. Unter anderem liege eine Erweiterung vor, da die in den verteidigten Patentanspruch 1 aufgenommenen ursprünglichen Patentansprüche 3 und 4 jeweils nicht auf den ursprünglichen Anspruch 2 rückbezogen seien. Gleiches gelte in Bezug auf den ursprünglichen Anspruch 8, der ebenfalls lediglich auf den ursprünglichen Hauptanspruch rückbezogen sei.
Die Darlegungen der Einsprechenden zum Rückbezug der Patentansprüche sind zwar an sich zutreffend, aber für die Frage der unzulässigen Erweiterung gemäß § 21 Nr. 4 PatG nicht relevant. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Mitt. 1996, 204, 206; GRUR 2010, 315, Rdnr. 28 - Hubgliedertor II) ist zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG der Gegenstand des Patents in der erteilten (bzw. in der verteidigten) Fassung mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Dabei sind die Zeichnungen ein der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungsmittel (BGH GRUR 2007, 578 Rückspülbare Filterkerze). Zum Offenbarungsgehalt gehört nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der Offenbarung gelangen kann (BGH GRUR 2015, 249-252 - Schleifprodukt).
Die Offenbarung der Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, die den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 3, 4 und 8 entsprechen, ergibt sich aus dem Beschreibungsteil des Streitpatents bzw. der Beschreibung der Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren, insbesondere dem Ausführungsbeispiel der Figur 2. Die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 4 sind überdies nicht wörtlich in die neue Anspruchsfassung übernommen, ihr Inhalt ist ebenfalls aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels entsprechend den Figuren 1 und 2 entnehmbar. Der Einwand der Einsprechenden, die im ursprünglichen Patentanspruch 4 offenbarten "unabhängig konditionierbaren ersten und zweiten Luftströme" seien in der geltenden Anspruchsfassung nun als "temperaturkonditioniert" bezeichnet und "beschränkt" worden, ist unzutreffend. Denn diese Formulierungen sind einerseits explizit vorhanden ("zumindest … bezüglich der Temperatur konditionierbaren ersten Luftstrom (8)…", ursprünglicher Patentanspruch 1, "…zumindest einen zweiten bezüglich der Temperatur unabhängig konditionierbaren Luftstrom (24)…", ursprünglicher Patentanspruch 3) und andererseits ergeben sich diese Luftströme aus den temperaturkonditionierten "warmen" und "kalten" Teilluftströmen (16, 18, 20, 22; u. a. Absätze [0020], [0038] bis [0041] der Offenlegungsschrift bzw. Seite 6, Abs. 3, Seite 10, Abs. 3 bis Seite 11, Abs. 3 der übereinstimmenden ursprünglich eingereichten Beschreibung - Fax vom 24. November 2004) und sind somit offensichtlich temperaturkonditioniert.
Im Übrigen ist der Patentinhaberin dahingehend Recht zu geben, dass die Merkmale der Ansprüche 2 und 3 nicht sich ausschließende Alternativen darstellen, sondern die Merkmale im Ausführungsbeispiel gemeinsam realisiert sind. Die (vollständige) Übernahme sämtlicher förderlicher Merkmale aus einem Ausführungsbeispiel ist überdies nicht notwendig (BGH GRUR 1990, 432-434 - Spleißkammer).
Eine Reihe von fehlerhaften Bezugszeichen (je "26" für Gebläse und Heizelement, "20" für Heizelement im ursprünglichen Patentanspruch 8, "29" auch für zweiten Strömungsweg) steht einem richtigen Verständnis des Fachmanns überdies nicht entgegen. Gleiches gilt für die Zuordnung des zweiten (Heiz-) Wärmetauschers zu Figur 2 trotz des fehlenden Bezugszeichens 6 in dieser Zeichnung; für den Fachmann ist zweifellos klar, dass es sich bei dem zweiten Wärmetauscher um das im Strömungsverlauf vor dem Heizelement 26 angeordnete Element ohne Bezugszeichen handelt.
Zur Offenbarung der Merkmale im Einzelnen:
Die Merkmale M1.1 bis M1.4 sowie M1.6 und M1.9 sind dem ursprünglichen Anspruch 1 entnommen, diese Merkmale sind zudem den Ausführungsbeispielen zu entnehmen. Die in den Merkmalen M1.5 und M1.7 formulierten Mischkammern (12) und (14) sind im Ausführungsbeispiel der Figur 2 eingezeichnet und zudem in der dazugehörigen Figurenbeschreibung erläutert (Absätze [0044] ff. bzw. [0047] ff. der Offenlegungsschrift). Der Inhalt des Merkmals 1.8 entstammt im Wesentlichen ebenfalls dem ursprünglichen Anspruch 1, zudem ist er ebenfalls der Figur 2 bereits zeichnerisch zu entnehmen. Die hinsichtlich der gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 zusätzliche Ergänzung "durch Vermischung von temperaturkonditionierten ersten Teilluftströmen (16, 18) in der ersten Mischkammer" ist darüber hinaus auch schriftlich in der Beschreibung enthalten ("In der ersten Mischkammer 12 werden der erste und zweite Teilluftstrom 16, 18 dergestalt durchmischt…", [0044] der Offenlegungsschrift).
Das Merkmal M1.10 ist ebenfalls in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Bereits im allgemeinen Teil der Beschreibung der Offenlegungsschrift ist formuliert, dass "das Hauptklimamodul … dazu eingerichtet" ist, "in Zusammenwirkung mit dem Mehrzonenmodul zumindest einen bezüglich der Temperatur den Wünschen eines Fahrzeuginsassen konditionierbaren Luftstrom zu erzeugen…", ([0008]). Dass es sich dabei um "mehrere, … unabhängig voneinander konditionierbare Luftströme…" handelt, ist dabei im direkten Anschluss (dto.) formuliert. Weiter ist in der Figur 2 die Vermischung der zwei ersten, unterschiedlich temperaturkonditionierten Teilluftströme (16) und (18) in der ersten Mischkammer (12) dargestellt; schriftlich erfolgt die Beschreibung in Absatz [0041] ("Das Mischungsverhältnis von zweitem warmem Teilluftstrom 20 und zweitem kaltem Teilluftstrom 22 wird mittels einer verstellbaren Mischklappe 60 eingestellt").
Die Merkmale M1.11 bis M1.14 sind im Wesentlichen aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 entnehmbar, der auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen war. Dass sich der erste Strömungsweg (29) gemäß Merkmal M1.12 auf einen ersten warmen Teilluftstrom bezieht, der sich durch den offensichtlichen zweiten Wärmetauscher (6) erstreckt und in die erste Mischkammer (12) mündet, ist klar aus der Figur 2 erkennbar. In Absatz [0038] ist zudem beschrieben, dass "der abgezweigte erste Teilluftstrom über den ersten Strömungsweg 29 durch den zweiten Wärmetauscher 6 hindurch getreten ist, … "und als erster warmer Teilluftstrom 16 … in die im Hauptklimamodul 2 angeordnete erste Mischkammer 12" … eintritt. Damit ist das Merkmal M1.12 sowohl zeichnerisch als auch explizit beschrieben offenbart.
Gleiches gilt entsprechend auch für das Merkmal M1.13. Die gegenüber dem Punkt b) im ursprünglichen Anspruch 2 vorgenommene weitere Ergänzung bzw. Beschränkung, dass ein zweiter Strömungsweg "für einen warmen zweiten Teilluftstrom (20)" ausgebildet wird und "sich durch den zweiten Wärmetauscher (6) erstreckt und in die zweite Mischkammer (14) mündet", ist gleichfalls aus
der Figur 2 und der Beschreibung in Absatz [0039] offenbart. Die Merkmale M1.11 und M1.14 sind zudem explizit im ursprünglichen Anspruch 2 so formuliert.
Die Strömungsrichtung in den Merkmalen M1.12 und M1.13 ist gemäß der Beschreibung des Ausführungsbeispiels zwar jeweils auf die entsprechend der Figur dort eingezeichnete Strömungsrichtung "von unten" und "von oben" spezifiziert. Allerdings entsprechen erste und zweite (warme) Teilluftströme (16, 20) gleichermaßen den Strömungen gemäß den ersten und zweiten Strömungswegen (29, 31). Über diese Strömungswege ist in Absatz [0012] der Offenlegungsschrift allgemein gesagt, dass diese - jeweils warmen und kalten Teilluftströme - "für eine kontrollierte Vermischung in Mischkammern … verwendet werden". Dabei ist von einer ersten Mischkammer im Hauptklimamodul sowie von einer zweiten Mischkammer die Rede. Hier ist somit eine Verwendung bzw. Zuführung der Strömungen in die jeweiligen Mischkammern in allgemeiner Weise und somit nicht richtungsgebunden beschrieben. Eine richtungsbezogene Angabe erfolgt lediglich im Ausführungsbeispiel; dem Fachmann ist dabei klar, dass es sich um einen Bezug auf die dortige Ausführungsvariante handelt, um die Richtungsströme zu beschreiben, wie dies auch die Patentinhaberin ausgeführt hat.
Auch Merkmal M1.15 ist ursprünglich offenbart. Die Trennung des ersten (29) und zweiten (31) Strömungsweges mittels Barrieren ist grundsätzlich in der Offenlegungsschrift offenbart ("…wobei dieser zweite Strömungsweg 31 durch Barrieren vom ersten Strömungsweg 29 getrennt ist", [0039]), allerdings nicht die Formulierung "beginnend stromaufwärts des zweiten Wärmetauschers". Eine strömungstechnische Trennung beginnend stromaufwärts vom zweiten Wärmetauscher ist jedoch in der Figur 2 eindeutig offenbart (Bezugszeichen 6 für den zweiten Wärmetauscher ist nicht in der ursprünglichen Figur 2 eingezeichnet). Im Übrigen muss eine grundsätzliche Trennung der Strömungswege selbstverständlich vorhanden sein, um eine unabhängige Temperatur dieser Teilströme zu gewährleisten.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist die Formulierung des Merkmals M1.15 Trennung bzw. gegenseitige "Nicht-Beeinflussung" der beiden Strömungswege (29) und (31) nicht unklar. Der Fachmann erkennt den Sachverhalt und weiß, was damit gemeint ist. Selbstverständlich haben Druckunterschiede jeweils Einfluss auf die verschiedenen Strömungsvolumina, hier ist jedoch das Verhindern einer direkten strömungstechnischen Beeinflussung gemeint, die aufgrund der Trennung der Strömungswege vorliegend gewährleistet ist.
Auch der Einwand der Einsprechenden, in der Anspruchsfassung sei der für die Funktion der Mehrzonenklimaanlage zwingend erforderliche dritte Strömungsweg (28) nicht genannt, trifft nicht zu. Der dritte Strömungsweg ist indirekt genannt bzw. enthalten; in Patentanspruch 1 ist er in Bezug auf die "ersten Teilluftströme (16, 18)" offenbart, da der Teilluftstrom (18) die entsprechende "kalte" Strömung auf dem dritten Strömungsweg darstellt. In Verbindung mit der Figur 2 ist somit dem Fachmann klar, dass der dritte Strömungsweg (28) sinngemäß enthalten ist und in die erste Mischkammer führt.
Der zweite, kalte Teilluftstrom (Merkmal M1.16) ist zwar gemäß der Beschreibung zu dem Ausführungsbeispiel immer in Bezug auf seine "seitliche Zuführung" genannt (z. B. in [0041]), jedoch ist im allgemeinen Teil der Beschreibung allgemeiner von einer "Verwendung" der Teilluftströme zur kontrollierten Vermischung in den Mischkammern die Rede (wie bereits vorstehend zitiert aus [0012]). Damit ist dem Fachmann klar, dass die richtungsbestimmende Angabe gemäß der Beschreibung des Ausführungsbeispiels lediglich in Bezug auf dieses Beispiel gilt. Die Formulierung gemäß Merkmal M1.16 ist somit ursprünglich offenbart.
Hinsichtlich des Merkmals M1.17 ist ebenfalls der Begriff "stromaufwärts" verwendet, der in den ursprünglichen Unterlagen allerdings nicht explizit formuliert ist. Eine mit einem Bezugszeichen (60) versehene Mischklappe, die im Beschreibungsteil als solche beschrieben ist ([0041]), ist der Mehrzonen-Klimaanlage in den Figuren nicht ausdrücklich zugeordnet. In Figur 2 ist lediglich unterhalb des
zweiten Wärmetauschers - außerhalb des Gehäuses der Gesamtanordnung - die Zahl 60 als Bezugszeichen ohne einen Zuordnungsstrich ersichtlich. Der Fachmann ordnet diesem Bezugszeichen jedoch eindeutig dasjenige Bauteil der Anordnung als Mischklappe zu, durch das der zweite Strömungsweg (31) vor Eintritt in den zweiten Wärmetauscher verläuft. Nur dort kann - bei entsprechend geöffneter Mischklappe - der Teilluftstrom (20) auf dem eingezeichneten Strömungsweg (31) verlaufen, so dass der Fachmann die Mischklappe (60) zweifelsfrei zuordnen kann. Dabei ist diese Mischklappe derart angeordnet, dass sie zweifelsfrei stromaufwärts des entsprechenden Wärmetauschers angeordnet ist.
Grundsätzlich stellt eine Offenbarung in einer Zeichnung ein der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungsmittel dar (BGH a. a. O. Rdnr. 15 - Rückspülbare Filterkerze). Dabei reicht es aus, dass die merkmalsgemäße Ausgestaltung in der Anmeldung als mögliche Ausführungsform der Erfindung dargestellt wird (BGH GRUR 2010, 599 Rdnr. 24 - Formteil). Da es bezüglich der Positionierung der Mischklappe lediglich zwei Möglichkeiten der strömungstechnischen Anordnung der Mischklappe gibt - stromauf- oder stromabwärts - ist die zeichnerische Offenbarung dieser Positionierung auch eindeutig. In Bezug auf die relevante strömungstechnische Positionierung stellt die in der Zeichnung dargestellte Ausführungsform eindeutig eine von zwei Möglichkeiten dar. "Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken", BGH GRUR 2015, 249 Rdnr. 27 - Schleifprodukt). Dabei stellen das Merkmal M1.17 sowie die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 durch die Ausgestaltung des Beispiels gemäß der Figur 2 auch "…in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre" dar, "die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann" (BGH a. a. O.). Das Merkmal M1.17 ist somit - wie auch alle anderen Merkmale des Anspruchs 1 - aus den ursprünglichen Unterlagen für einen Fachmann als erfinderische Lösung entnehmbar. Der Patentanspruch 1 ist somit zulässig.
Auch die weiteren Gegenstände der Unteransprüche sind in den Ursprungsunterlagen für einen Fachmann offenbart.
Der seitens der Einsprechenden als nicht ursprünglich offenbart angesehene Anspruch 2 enthält ihrer Auffassung nach nicht die Formulierungen, wonach die Mischkammern zur Versorgung der entsprechenden Zonen "vorgesehen" seien. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der ursprüngliche Patentanspruch 5 entspricht inhaltlich exakt dem jetzt vorliegenden Patentanspruch 2 und weist ebenfalls die Formulierung "vorgesehen ist" auf. Die jeweilige Ergänzung, wonach die Versorgung "über" die Mischkammer vorgesehen ist, stellt lediglich eine sprachliche Korrektur im Rahmen einer präziseren (korrekten) Formulierung dar.
Die im geltenden Anspruch 7 bemängelte Offenbarung des jeweils "vorderen" kälteren ersten (8) sowie wärmeren zweiten (9) Luftstroms ist in dem ursprünglichen Anspruch 10 i. V. m. der Bezugszeichenliste jedoch eindeutig zugeordnet. Der im ursprünglichen Anspruch 10 "fehlende" Begriff "vorderen" ergibt sich jedoch aus der Bezugszeichenliste und mehrfachen Offenbarungsquellen in der Beschreibung. Zudem wird auch aus der Zeichnung klar ersichtlich, welche die vorderen Auslässe für die Frontpassagiere sind.
Gleiches gilt entsprechend für die Offenbarung des Anspruchs 8 mit Bezug auf die "hinteren" kälteren und wärmeren Luftströme (24, 25), die aus dem ursprünglichen Anspruch 11 i. V. m. den vorstehend genannten Offenbarungsquellen eindeutig so entnehmbar sind.
Auch der nun vorliegende Anspruch 9 ist den Ursprungsunterlagen als zur Erfindung gehörig entnehmbar. Die abweichenden Konditionierungseigenschaften der beiden Mehrzonenmodule ist bereits im ursprünglichen Anspruch 12 enthalten
- aus dem der geltende Anspruch 9 "hervorgegangen" ist - die Austauschbarkeit der (beiden) Module ist bereits im ursprünglichen wie auch im geltenden Patentanspruch 1 formuliert, darüber hinaus in der Zusammenfassung und an mehreren Stellen der Beschreibung.
Somit sind alle Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 10 nach dem Hauptanspruch der Anschlussbeschwerdeführerin aus den Ursprungsunterlagen offenbart.
4. Der Gegenstand des nunmehr vorliegenden Anspruchs 9 ist entgegen den Ausführungen der Einsprechenden ausführbar. Die Mehrzonen-Klimaanlage besteht auch gemäß der Beschreibung nach Absatz [0021] der Offenlegungsschrift "…aus einer Mehrzahl von gegeneinander austauschbaren Mehrzonenmodulen…", wobei nach dem ursprünglichen Anspruch 12 zwei Mehrzonenmodule unterschiedliche Konditionierungseigenschaften aufweisen können. Damit ist die Mehrzonen-Klimaanlagen-Anordnung nach Anspruch 9 nicht nur ursprünglich offenbart, sondern es ist für einen Fachmann zweifellos auch klar, was damit gemeint ist. Er kann diese Anordnung ohne erkennbare Schwierigkeiten auch ausführen.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag der Anschlussbeschwerdeführerin ist gegenüber dem Stand der Technik neu (§ 3 PatG), keines der vorliegenden Dokumente weist alle Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1 auf. Dies ist auch zwischen den Parteien unstrittig. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), es ist durch den vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt.
Als nächstliegende Druckschrift ist offensichtlich und unstrittig die E11 (JP2001010329 A mit englischer Übersetzung E12) anzusehen. Sie offenbart auch in Übereinstimmung mit der Patentabteilung und den Beteiligten eine Mehrzonen-Klimaanlage zur Klimatisierung eines Kraftfahrzeuges gemäß den Merkmalen des Oberbegriffs nach Anspruch 1. Mit Bezug auf das in Figur 1 dargestellte und beschriebene Ausführungsbeispiel ist dort eine 3-Zonen-Klimaanlage mit Kühl- und Heiz-Wärmetauscher (12 und 13) gezeigt, die aus einem Hauptklimamodul besteht (Hauptteil der Klimaanlage mit Gehäuseteilen 11a, 11b, oberhalb der gestrichelten Linie) und einem, an der gestrichelten Line unten anmontierten Mehrzonenmodul (Gehäuseteil 11c). Das Hauptklimamodul versorgt dabei die Frontsitze mit den Auslässen für die Bereiche Defroster (defroster opening 25), Frontöffnung (face opening 29) und Fußbereich (foot opening 30). Das Mehrzonenmodul weist zwei Öffnungen für den Bereich der Rücksitze auf (Rr face 43, Rr foot 44).
Beide Module weisen Mischkammern bzw. -zonen auf (air-mixing-parts for the front and back seats 24, 40), die jeweils durch erste und zweite warme und kalte Teilströme beschickbar sind (Figur 1). Der Heiz-Wärmetauscher (13) ist in beiden Modulzonen positioniert und wird dabei sowohl von den zu erwärmenden Teilströmungen für die Frontsitze (diese jeweils getrennt) und für die Rücksitze durchströmt. Beide Module wirken dabei im Sinne der Merkmale M1.8 und M1.10 zusammen. Durch das Zusammenwirken der beiden Module ergeben sich auch die vier Strömungswege entsprechend den Merkmalen M1.12 bis M1.16 mit den vier Teilströmungen, zudem sind die beiden "warmen" Strömungswege beginnend stromaufwärts des zweiten Wärmetauschers (13) durch Barrieren so voneinander getrennt, dass sie sich gegenseitig (strömungstechnisch) nicht beeinflussen (M1.15).
Das unten angebaute Mehrzonenmodul (bottom case 11c) kann grundsätzlich durch einen Austausch auch weggelassen werden, wobei dann im unteren Bereich ein Gehäusedeckel (bottom case lid 11d) anmontiert wird (Figur 3). Damit liegt lediglich eine Zweizonen-Klimaanlage vor, wobei die Versorgung der Passagiere auf den Rücksitzen nicht unabhängig von den beiden Frontsitzen erfolgt (ab Absatz [0055]).
Das "kennzeichnende" Merkmal M1.17 ist aus der E11 bzw. E12 nicht bekannt. Die Mischklappe für die Luftzuführung der Passagiere auf den Rücksitzen (air-mixing door for the back seats 38, [0028]) liegt strömungstechnisch hinter dem Wärmetauscher (stromabwärts).
Dieses Merkmal ist aus der E11 bzw. E12 nicht nahegelegt, auch nicht unter Hinzuziehung der Druckschrift E8 (US 6 463 998 B1), wie demgegenüber die Einsprechende argumentiert hat.
Die Druckschrift E8 (US 6 463 998 B1) beschreibt eine Mehrzonen-Klimaanlage, die gemäß Ausführungsbeispiel eine unabhängige Steuerung von drei Zonen gewährleistet, wobei die Rücksitze durch eine Zone "versorgt" werden ("the rear seat", Spalte 8, Zeilen 34 ff. und Patentanspruch 1). Die Klimaanlage besitzt jedoch zumindest kein austauschbares Klimamodul, das als ein Mehrzonenmodul an ein Hauptklimamodul anbaubar ist. Insofern ist bzgl. der E8 bereits nicht von Modulen (Modulbauweise) einer Fahrzeugklimaanlage zu sprechen.
Grundsätzlich weist die Klimaanlage der E8 jedoch einen zur Kühlung dienenden ersten Wärmetauscher (evaporator 12) und einen zur Erwärmung dienenden zweiten Wärmetauscher (heater core 13) auf. Darüber hinaus wird der der Erwärmung dienende Wärmetauscher auch von zwei Teilluftströmen (getrennt) durchströmt, die in jeweils zwei "Mischkammern" (air mixing portions 24a, 24b sowie air mixing portion 38) mit zwei entsprechenden kühlen Teilluftströmen zusammentreffen. Somit offenbart die E8 auch prinzipiell die vier Strömungswege der verschiedenen Teilluftströme gemäß der Klimaanlage des Streitpatents.
Der für die "dritte" Zone im Bereich der Rücksitze vorgesehene Misch- und Auslassbereich wird über eine Mischklappe ("…plate-shaped air mixing door 39 for the rear seat…", Spalte 6, Zeilen 18 f., Figur 1) gesteuert, die stromaufwärts des Heiz- Wärmetauschers sitzt (Merkmal M1.17). Diese legt das Verhältnis der Luftanteile fest, die kommend von dem Kühlwärmetauscher (12) direkt oder über den Heizwärmetauscher (13) in die "Mischkammer" (mixing portion 38) geleitet werden (Teilluftströme 20, 22 gemäß Streitpatent). Allerdings werden hierbei keine konditionierten Luftströme unterschiedlicher Temperatur für den Fondbereich erzeugt, da lediglich ein Auslass (41) vorhanden ist. Die "Mischkammer" (mixing portion 38) dient somit lediglich zur "Zusammenführung" des kalten und warmen Teilluftstromes, ohne "zwei unterschiedlich temperierte Luftströme" für unterschiedliche Auslässe aus dieser Mischkammer zu erzeugen.
Auch in der Zusammenschau der E8 mit der E11 bzw. E12 ist die Klimaanlage nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin nicht nahegelegt.
Ausgehend von der E11 bzw. E12 ist der Fachmann bestrebt, bei entsprechend komplexen strömungstechnischen Anlagen, wie sie derartige Mehrzonen-Klimaanlagen mit vier zusammenhängenden Teilströmungen darstellen, konstruktive Änderungen zu vermeiden, da ansonsten sich gegebenenfalls gleich mehrere Parameter der Anlage ändern und umfangreiche Anpassungsarbeiten in Bezug auf Strömungsquerschnitte, Druckverhältnisse und Klappenstellungen nach sich ziehen können. Eine Verlegung der Mischklappe (38) der E11 stromaufwärts des Heizwärmetauschers (13) zieht der Fachmann insofern nicht ohne weiteres in Betracht, da er neben der Änderung der Klappenpositionierung an sich auch die Strömungsquerschnitte vor bzw. unterhalb sowie rückseitig des Wärmetauschers ändern müsste, da sich deren wirksame offenen Querschnitte verändern würden. Derartige konstruktive Änderungen versucht der Fachmann insbesondere auch deshalb zu vermeiden, da durch die Modulbauweise auch weitere Mehrzonenmodule betroffen wären, die ebenfalls neu auszulegen wären.
Im Übrigen hat der Fachmann zu einer Verlegung der Mischklappe stromaufwärts des Heizwärmetauschers aus fachlicher Sicht auch keine Veranlassung, ein Umbau wäre lediglich mit weiterem Aufwand verbunden. Denn für ihn ebenfalls nachteilig wäre eine steuerungstechnische Neueinstellung der Mischklappe (41)
der E11, da sich die Strömungsverhältnisse im Nachgang der Mischzone (40) infolge des Umbaus grundlegend ändern würden.
Gegen einen potentiellen Umbau der Mischklappe spricht zudem auch die unterschiedliche Wirkungsweise der Mischkammern der E11 sowie der E8. Während die Mischkammer der E11 (air-mixing-part for the back seats 40) - entsprechend der Mischkammer der Erfindung - zwei Auslässe für unterschiedliche Zonen aufweist, die auch unterschiedlich temperierbar auslegbar sind, weist die "Mischkammer" der E8 (air mixing portion 38) lediglich einen Ausgang auf, so dass hier eine gezielte strömungstechnische Beeinflussung unterschiedlicher Zonen keine Rolle spielt. Eine "kontrollierte Vermischung warmer und kalter Teilluftströme" … "in den Mischkammern", die durch "verschiedene strömungsmechanische Konzepte" realisiert werden können und die zu bezüglich der Temperatur "konditionierbaren Luftströmen" an den unterschiedlichen Auslässen führen ([0021] der Streitpatentschrift), ist in der E8 nicht thematisiert und hat dort auch keine Relevanz, da dort nur ein Auslass mit entsprechend einem Luftstrom und einer Mischtemperatur vorliegt. Insofern zieht der Fachmann die E8 zumindest in Bezug auf die Positionierung der Mischklappe (39) nicht in Betracht.
Sofern der Fachmann bei der E11 Veränderungen in Bezug auf die Anpassung der konditionierbaren Luftströme in den verschiedenen Auslässen vornehmen möchte, die ausgangsseitig der Mischkammer (air mixing part for the back seats 40) positioniert sind, so würde der Fachmann dort beispielsweise die Abstände zwischen den beiden Klappen (38) und (42) oder auch die Steuerung der Klappen in Bezug zueinander ändern. Denn die nahe beieinander liegenden Klappen stellen ein einfaches und konstruktiv effektives Mittel dar, die jeweiligen Auslässe in Bezug auf die Temperatur zu konditionieren. Der Fachmann weicht somit von diesem Konzept der Konditionierung nicht ab. Sofern der Fachmann bei der E11 eine Luftzuführung für den Kopf- und den Fußbereich gleichermaßen (beide Klappen etwa in Mittelstellung) vorsehen möchte und hierbei den Fußauslass mit deutlich wärmerer Luft als den Kopfauslass beschicken will, so vertauscht der Fachmann
die beiden Auslässe (43) und (44), so dass deutlich wärmere Luft in den Fußbereich der Rücksitze geleitet wird. Dies ist die für ihn naheliegende Lösung, die ihn jedoch nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag führt.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin ist somit aus der E11 bzw. E12, auch in Verbindung mit der E8, nicht nahegelegt.
Auch ausgehend von der Klimaanlage der D1 (DE 103 28 275 A1) in Zusammenschau mit der E8 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Patentgegenstand nach Hauptantrag der Anschlussbeschwerdeführerin, wie die Patentinhaberin demgegenüber gemeint hat.
Die D1 offenbart eine Klimaanlage für ein Kraftfahrzeug mit einem Gehäuse aus mehreren Gehäusesegmenten. Mindestens ein Gehäusesegment ist dabei als Einschubteil (5) und somit Modulbauteil gestaltet (Patentanspruch 1). In einer vorteilhaften Ausgestaltung ist eine derartige Funktionsbaugruppe als "Mischmodul" ausgestaltet, in dem temperierte Luft beispielsweise für den Fondbereich im Kraftfahrzeug gemischt wird (Absatz [0007]). Da der Heizkörper in dem Ausführungsbeispiel der D1 in den Figuren nicht dargestellt ist und die Mischklappen für den Fondbereich (5.1) gemäß den Figuren offensichtlich (weit) hinter dem Heizwärmetauscher positioniert sind, kann die Klimaanlage der D1 auch nicht nahelegen, eine oder beide Mischklappen stromaufwärts des Wärmetauschers anzuordnen. Hierzu kann auch die E8 keine Anregung geben, weil beide Module in Bezug auf eine Anordnung der Mischklappe stromauf- oder stromabwärts des Wärmetauschers nicht kompatibel sind, hierzu müsste das komplette Einschubteil der D1 umgestaltet werden. Eine konstruktive Veränderung der Mischklappen der Klimaanlage der D1 nach dem Vorbild der Vorrichtung der E8 kommt deshalb für den Fachmann nicht in Betracht. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin ist somit auch durch die D1 in Verbindung mit der E8 nicht nahegelegt.
Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften legen das Merkmal M1.17 nicht nahe, sie liegen inhaltlich alle weiter ab als die E11 und E8 und sind in der mündlichen Verhandlung auch nicht angesprochen worden. Gemäß den vorstehenden Ausführungen gelangt der Fachmann auch nicht aufgrund seines Fachwissens zu dieser Ausgestaltung der Klimaanlage nach Hauptanspruch 1, so dass diese auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführer- in hat somit Bestand.
6. Mit der Bestandsfähigkeit der Mehrzonen-Klimaanlage nach Anspruch 1 hat auch der nebengeordnete Anspruch 8 Bestand, da die dort beanspruchte Mehrzonen-Klimaanlagen-Anordnung auf den Anspruch 1 rückbezogen ist und somit alle Merkmale des Anspruchs 1 - zusätzlich zu den weiteren Merkmalen - it umfasst.
7. Mit den bestandsfähigen Patentansprüchen 1 und 8 haben auch die auf diese rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie 9 und 10 Bestand, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
8. Da bereits der Gegenstand nach Hauptantrag der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin Bestand hat, erübrigt sich das Eingehen auf die Anträge der Einsprechenden und Beschwerdeführerin.
9. Es besteht keine Veranlassung, der Anregung der Beschwerdeführerin und Einsprechenden zu folgen, für den Fall, dass das Streitpatent nicht wegen unzulässiger Erweiterung widerrufen werde, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 2 PatG liegen nicht vor. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu entscheiden. Die Entscheidung des Senats beruht auf den dargestellten durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Prüfung der unzulässigen Erweiterung, ohne dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden waren. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich bei der Entscheidung des Senats um die bloße Anwendung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Weder erfordert der Fall eine Fortbildung dieser Grundsätze, noch weicht der Senat mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Senate ab.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Dorfschmidt Uhlmann Brunn
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