18. April 2016
2. April 2020
5. Januar 2026
30. Juni 2026
(1) Informiert der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer den Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. Im Falle des Obsiegens des Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung.
(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit
- 1.
- einer Krise,
- 2.
- einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- 3.
- einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- 4.
- einer Bündnisverpflichtung.
(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustellung ist durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes zu veranlassen. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 169: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fachbeiträge • 6
- 1. Vergütung während der Kurzarbeit im BaugewerbeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. April 2009
- 2. Baugewerbe 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. November 2013
- 3. KurzarbeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. April 2026
- 4. Kurzarbeit im Baugewerbe und das SchlechtwettergeldEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juli 2009
- 5. SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. September 2009
- 6. BAG, Urteil vom 22.04.2009, 5 AZR 310/08Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 2. Juni 2014
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 17/3802 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen ErmittlungsverfahrenBundestag Drucksachen · 17. November 2010
- 2. 18/6281 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)Bundestag Drucksachen · 8. Oktober 2015
- 3. 19/15603 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der VergabestatistikBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2019
- 4. 19/16902 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/15603, 19/16342, 19/16578 Nr. 1.8 - Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der VergabestatistikBundestag Drucksachen · 29. Januar 2020
- 5. 20/1742 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 6. 20/4665 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren an Brücken auf BundesfernstraßenBundestag Drucksachen · 29. November 2022
- 7. 20/2353 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwBBG)Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2022
- 8. 20/14264 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024