18. April 2016
5. Januar 2026
30. Juni 2026
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Ein Vertrag ist entgeltlich im Sinne des Satzes 1, wenn sich jede Partei rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen. Leistung und Gegenleistung sind rechtsverbindlich im Sinne des Satzes 2, wenn ihre Erfüllung einklagbar ist.
(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung
- 1.
- von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
- 2.
- eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.
(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.
(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.
Fußnote
(+++ § 103: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Öffentliche Quellen • 78
- 1. 8/2980 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1978 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet (§ 50 GWB) Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Juni 1979
- 2. 8/702 - Unterrichtung: Stellungnahme der Bundesregierung zum ersten Hauptgutachten der Monopolkommission nach § 24 b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Bundestag Drucksachen · 29. Juni 1977
- 3. 8/2136 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschränkungenBundestag Drucksachen · 26. September 1978
- 4. 7/3206 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Ausnahmebereiche des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Bundestag Drucksachen · 4. Februar 1975
- 5. 10/1774 - Antwort: Umweltfreundliche Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland hier: Allgemeine FragenBundestag Drucksachen · 20. Juli 1984
- 6. 8/3690 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Drucksache 8/2136 -Bundestag Drucksachen · 21. Februar 1980
- 7. 10/1773 - Antwort: Umweltfreundliche Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland hier: Maßnahmen zur EnergieeinsparungBundestag Drucksachen · 20. Juli 1984
- 8. 9/872 - Unterrichtung: Energie und Umwelt Sondergutachten März 1981 des Rats von Sachverständigen für UmweltfragenBundestag Drucksachen · 6. Oktober 1981