(1) Die Preise für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelsendungstarif gelten als erschwinglich, wenn die durchschnittlichen Ausgaben pro Privathaushalt für diese Universaldienstleistungen die realen durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt im Jahr 2023 für diese Universaldienstleistungen nicht übersteigen.
(2) Entgelte für Universaldienstleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten als erschwinglich, wenn sie von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt worden sind. Unterliegen die Entgelte nicht der Entgeltgenehmigungspflicht, ist § 49 entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere zur Gewährleistung einer gleichwertigen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen von Entgeltentscheidungen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 für Universaldienstleistungen anordnen, dass ein Einheitstarif zur Anwendung kommt.
Fußnote
(+++ § 21 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. 112 Abs. 5 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. BVerwG 6 C 8.14, Urteil vom 05. August 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 10.11, Urteil vom 29. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Der wundersame Anstieg des Briefportos um ein Drittel in nur fünf JahrenEingeschränkter ZugriffStella Von Der Osten · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 12. März 2019