(1) Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten. Der Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards. Sie kann die Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird. Universaldienstanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.
Fachbeiträge • 11
- 1. BVerwG 6 C 14.12, Urteil vom 25. September 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 8.14, Urteil vom 05. August 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 6 C 13.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 10.11, Urteil vom 29. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Genehmigung des Briefportos 2022 bis 2024: Erneut rechtswidrigEingeschränkter ZugriffJulius Van Der Linde · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 3. Februar 2023
- 6. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. BVerwG: Erhöhung des Briefportos für den Standardbrief war rechtswidrigEingeschränkter ZugriffMarkus Weingart · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 12. März 2019