(1) Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:
- 1.
- die Beförderung von Briefsendungen bis 2 000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten Bedingungen angeboten werden,
- 2.
- die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
- 3.
- die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie
- 4.
- die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln.
(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von
- 1.
- Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,
- 2.
- Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie
- 3.
- Sendungen,
- a)
- die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,
- b)
- die werblichen Zwecken dienen und zu einem besonderen Entgelt befördert werden,
- c)
- die wegen ihres Inhalts oder ihrer Maße einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
- d)
- durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
- e)
- deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
- f)
- deren äußere Gestaltung rassistisch ist oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung aufweist.
(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen
- 1.
- auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden,
- 2.
- auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu lagern,
- 3.
- die mit der Abholangabe „Postlagernd“ versehen sind, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.
(4) Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen. Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 16 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 112 Abs. 4 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Steuerbefreiung für Post-UniversaldienstleistungenEingeschränkter ZugriffPwc Deutschland · www.pwc.de · 29. Juli 2026
- 2. Referentenentwurf für ein JahressteuergesetzEingeschränkter Zugriffwww.indicet.de · 8. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/11817 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10283 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/9733 - Deutschlands Postmärkte der Zukunft - Zuverlässig, erschwinglich, digitalBundestag Drucksachen · 12. Juni 2024
- 2. 20/9836 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2022/2023 mit 13. Sektorgutachten Post (2023) der Monopolkommission - Postwesen durch Wettbewerb erneuern!Bundestag Drucksachen · 12. Dezember 2023
- 3. 20/10283 - Gesetzentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2024
- 4. 21/3360 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2024/2025 mit 14. Sektorgutachten der Monopolkommission - Post 2025: Neues Postgesetz - Marktgestaltung beginnt!Bundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025