(1) Kunden können die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Streitigkeiten mit dem Anbieter über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei Verstößen gegen den Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und das Diskriminierungsverbot aus § 15 Absatz 4 Satz 2, es sei denn, für die Postsendung wurden Sonderbedingungen vereinbart. Kunden im Sinne des Satzes 1 sind Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, und Empfänger von Postsendungen.
(2) Voraussetzung für die Anrufung der Schlichtungsstelle ist, dass zuvor eine Streitbeilegung mit dem Anbieter erfolglos nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 geblieben ist. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
(3) Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen, dass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angemessen und zügig bearbeitet werden. Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 durch. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Das Ergebnis ist den Parteien in Textform mitzuteilen.
(5) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.
(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführten Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.
(7) Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
Fachbeiträge • 6
- 1. Umsatzsteuerpflicht von förmlichen ZustellungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Juni 2011
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/169 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2016/2017 mit Sondergutachten der Monopolkommission - Post 2017: Privilegien abbauen, Regulierung effektiv gestalten!Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 2017
- 2. 19/15852 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2018/2019 mit 11. Sektorgutachten Post der Monopolkommission - Die Novelle des Postgesetzes: Neue Chancen für den WettbewerbBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2019
- 3. 20/1622 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2020/2021 mit 12. Sektorgutachten Post (2021) der Monopolkommission - Wettbewerb mit neuem Schwung!Bundestag Drucksachen · 15. Dezember 2021
- 4. 19/26583 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 19/20347 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von PostdienstleisternBundestag Drucksachen · 10. Februar 2021
- 5. 20/11817 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10283 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/9733 - Deutschlands Postmärkte der Zukunft - Zuverlässig, erschwinglich, digitalBundestag Drucksachen · 12. Juni 2024
- 6. 20/10283 - Gesetzentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2024
- 7. 21/3360 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Post 2024/2025 mit 14. Sektorgutachten der Monopolkommission - Post 2025: Neues Postgesetz - Marktgestaltung beginnt!Bundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025