(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
- 1.
- Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
- 2.
- halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
- a)
- die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt,
- b)
- das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
- c)
- die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
- 3.
- halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Jagdrecht und Waffenrecht: Anforderungen an die Lagerung und den Transport von WaffenEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaelte-lindemann.de · 19. Dezember 2023
- 2. Längen im WaffenrechtEingeschränkter ZugriffAndreas Jede · www.drschmitz.de · 13. April 2023
- 3. Dr. Schmitz & PartnerEingeschränkter ZugriffAndreas Jede · www.drschmitz.de · 25. Oktober 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/6312 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5959 - Änderung der FeuerwaffenrichtlinieBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2018
- 2. 19/19401 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17556 - Kostenbescheide nach der neuen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und HeimatBundestag Drucksachen · 31. März 2020