(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
- 1.
- das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
- 2.
- nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
- 3.
- das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
- 4.
- das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
- a)
- ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
- b)
- es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,
- 5.
- das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
- 6.
- Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder
- 7.
- der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15a Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/28119 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)Bundestag Drucksachen · 30. März 2021