Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen, auf dem Markt bereitzustellen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass das Produkt, selbst wenn es sachgemäß angewendet, instandgehalten und seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird, die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter unmittelbar oder mittelbar in einem Maß gefährdet, das nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften nicht mehr vertretbar ist, oder
- 2.
- das Datum abgelaufen ist, bis zu dem das Produkt sicher verwendet werden kann.
Fußnote
(+++ § 12: Inkraft gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 G v. 28.4.2020 I 960 idF d. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 G v. 19.5.2020 I 1018 mWv 26.5.2021 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Die Neuaufbereitung von Medizinprodukten unter der MDR - ein ÜberblickEingeschränkter Zugriffwww.preubohlig.de · 13. Oktober 2025
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/27873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und GewerberechtBundestag Drucksachen · 24. März 2021
- 2. 20/11561 - Gesetzentwurf: Entwurf eines MedizinforschungsgesetzesBundestag Drucksachen · 29. Mai 2024
- 3. 20/12149 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11561 - Entwurf eines MedizinforschungsgesetzesBundestag Drucksachen · 3. Juli 2024