(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:
- 1.
- aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung oder
- 2.
- Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der Konzentrierung von Abfallsäuren.
(2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 17/10605 - Verordnung: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von KraftfahrzeugenBundestag Drucksachen · 6. September 2012
- 2. 18/8879 - Verordnung: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher VerordnungenBundestag Drucksachen · 22. Juni 2016