Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Dezember 2020
1. Dezember 2020
>
Version
21. Oktober 2024
21. Oktober 2024
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- 1.
- eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
- 2.
- eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
Fachbeiträge • 366
- 1. Außerordentliche Eigentümerversammlung: Wer sie verlangt, muss nicht die Kosten tragenEingeschränkter ZugriffJurial® Rechtsanwaltskanzlei · www.jurial.de · 5. Oktober 2026
- 2. Mehrheit der Eigentümer darf Fassadengemälde beschließenEingeschränkter ZugriffJurial® Rechtsanwaltskanzlei · www.jurial.de · 7. Oktober 2026
- 3. Drei Vergleichsangebote - Pflicht oder Mythos?Eingeschränkter ZugriffBenjamin Pöllmann · www.mueller-hillmayer.de · 9. Oktober 2026
- 4. Hausgeld zurückhalten? Warum das nicht funktioniertEingeschränkter ZugriffBenjamin Pöllmann · www.mueller-hillmayer.de · 9. Oktober 2026
- 5. Drei Vergleichsangebote - Pflicht oder Mythos?Eingeschränkter ZugriffBenjamin Pöllmann · www.mueller-hillmayer.de · 9. Oktober 2026
- 6. Wohnen im Keller oder im Teileigentum: Zweckbestimmung und UnterlassungEingeschränkter ZugriffBenjamin Pöllmann · www.mueller-hillmayer.de · 9. Oktober 2026
- 7. Eigenmächtige Umbauten: Rückbau trotz Anspruch auf GestattungEingeschränkter ZugriffBenjamin Pöllmann · www.mueller-hillmayer.de · 9. Oktober 2026
- 8. Wohnen im Keller oder im Teileigentum: Zweckbestimmung und UnterlassungEingeschränkter ZugriffBenjamin Pöllmann · www.mueller-hillmayer.de · 9. Oktober 2026
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 8/2444 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des WohnungseigentumsgesetzesBundestag Drucksachen · 28. Dezember 1978
- 2. 11/4155 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der ZivilgerichteBundestag Drucksachen · 9. März 1989
- 3. 13/4712 - Antwort: Erfahrungen und Weiterentwicklung des WohnungseigentumsBundestag Drucksachen · 23. Mai 1996
- 4. 14/2658 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf EuroBundestag Drucksachen · 9. Februar 2000
- 5. 16/3843 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/887- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2006
- 6. 16/887 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 9. März 2006
- 7. 16/9453 - Antrag: Leerlaufen des Vorrechts der Wohnungseigentümer in der Zwangsversteigerung beendenBundestag Drucksachen · 4. Juni 2008
- 8. 16/12714 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7615- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des KontopfändungsschutzesBundestag Drucksachen · 22. April 2009