(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
Fachbeiträge • 7
- 1. BVerwG 2 C 27.12, Urteil vom 30. Januar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 C 20.08, Urteil vom 26. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 15.08, Urteil vom 26. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 22.08, Urteil vom 26. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 21.08, Urteil vom 26. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 16.08, Urteil vom 26. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BAG, Urteil vom 24.02.2016, 7 AZR 712/13Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 7. Juli 2016