(1) Die Länder können durch Rechtsverordnung für Betriebe, deren Produktionsmenge an Markenbutter im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen je Buttersorte nicht überschreitet, Folgendes regeln:
- 1.
- die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie
- 2.
- das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung abweichend von den §§ 20 und 25.
(2) Diese Verordnung regelt nicht
- 1.
- die Gestaltung und Anbringung von Kontrollzeichen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten mit Ausnahme von Markenbutter betreffen, sowie die zugehörigen Kontroll- und Sachverständigenverfahren und
- 2.
- das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24.