1. Januar 2009
10. Dezember 2025
(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.
Fachbeiträge • 17
- 1. BFH zu außerordentlichen Aufwendungen nach § 202 BewGEingeschränkter Zugriffwww.mtrlegal.com · 16. Oktober 2026
- 2. § 201 Ermittlung des JahresertragsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 3. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. § 201 Ermittlung des JahresertragsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 8. Dezember 2010
- 5. § 201 Ermittlung des JahresertragsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 24. Dezember 2008
- 6. Erbschaftssteuer Unternehmen sparen - Verschonungsregelungen nutzenEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 26. Januar 2026
- 7. 85 oder 100 % verschontEingeschränkter ZugriffSascha Drache · https://recht-umschau.de/ · 23. September 2026
- 8. § 201 Ermittlung des JahresertragsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. Dezember 2011
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 16/11107 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7918, 16/8547, 16/8814 Nr. 3- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)Bundestag Drucksachen · 26. November 2008
- 2. 17/10604 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 - Drucksache 17/10000 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. September 2012
- 3. 17/11195 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/10000, 17/10604, 17/11190 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013Bundestag Drucksachen · 24. Oktober 2012
- 4. 17/10770 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer VermögensabgabeBundestag Drucksachen · 25. September 2012
- 5. 17/11220 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10000, 17/10604 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013Bundestag Drucksachen · 25. Oktober 2012