(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
(2) Zum Arbeitslohn gehören auch
- 1.
- Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis;
- 2.
- Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragsleistungen Werbungskosten gewesen sind;
- 3.
- Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Ist bei einer Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen in Form einer Gruppenversicherung oder Pauschalversicherung der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen;
- 4.
- Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden;
- 5.
- besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall;
- 6.
- besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit;
- 7.
- Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden;
- 8.
- Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
Fachbeiträge • 51
- 1. SachbezügeEingeschränkter ZugriffJochen Wenning · www.nwb.de · 16. August 2022
- 2. BMF v. 25.11.2011Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 25. November 2011
- 3. Lohnsteuerliche Behandlung der Übertragung von VermögensbeteiligungenEingeschränkter ZugriffUhorn · www.drschulze-recht.de · 1. Januar 2022
- 4. Global Mobility Pulse August 2024Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 15. September 2026
- 5. Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer? Steuerrechtliche/ arbeitsrechtliche/ versicherungsrechtliche BeurteilungEingeschränkter ZugriffAris Sinani · www.juhn.com · 13. Januar 2022
- 6. Änderung bei den ausweispflichtigen Entgeltbestandteilen nach § 1 Abs. 2 EBVEingeschränkter ZugriffNiklas M. Hjort · www.mhl.de · 30. Mai 2023
- 7. Klage wegen Abgabenabzug durch Arbeitgeber - BAG 9 AZR 417/15Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 11. Dezember 2016
- 8. Posthaftung - Schadenersatzanspruch verspätete Zustellung BriefEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 22. Februar 2021
Öffentliche Quellen • 3
- 1. Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge...BMF Schreiben · 27. Juli 2016
- 2. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBABMF Schreiben · 12. Dezember 2023
- 3. Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von ...BMF Schreiben · 7. Februar 2023