(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.
(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.
Fachbeiträge • 42
- 1. Scheinselbstständigkeit bei JournalistenEingeschränkter ZugriffRa Michael W. Felser · www.felser.de · 7. Juli 2015
- 2. S 2707/21/10001 :004Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. November 2021
- 3. BMF v. 06.12.2017 - IV C 5 - S 2333/17/10002Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 6. Dezember 2017
- 4. Einkünfte eines national und international tätigen FußballschiedsrichtersEingeschränkter ZugriffUhorn · www.drschulze-recht.de · 25. April 2019
- 5. Die Stellung des Vereinsmitglieds in steuerrechtlicher HinsiEingeschränkter ZugriffMarc Wandersleben Isabell Hartung · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBABMF Schreiben · 12. Dezember 2023
- 2. Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025BMF Schreiben · 12. Dezember 2024
- 3. Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025BMF Schreiben · 7. Juli 2025