Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
7. April 2025
7. April 2025
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1. September 2026
1. September 2026
(1) Die zuständigen Stellen haben Kontrollen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Unions- und nationalen Rechtsvorschriften für die Förderung von Maßnahmen im Sektor Wein sicherzustellen. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten.
(2) Insbesondere müssen die zuständigen Stellen sicherstellen, dass
- 1.
- alle durch Unions- oder nationale Rechtsvorschriften vorgegebenen Voraussetzungen kontrolliert werden können,
- 2.
- nur überprüfbare und kontrollierbare Maßnahmen ausgewählt werden,
- 3.
- die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Stellen über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen,
- 4.
- die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Maßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen,
- 5.
- bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.