(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
- 1.
- Altersrente,
- 2.
- Bergmannsaltersrente,
- 3.
- Invalidenrente und
- 4.
- Bergmannsinvalidenrente
(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn
- 1.
- der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und
- 2.
- Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 12/405 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)Bundestag Drucksachen · 23. April 1991