(1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)
- 1.
- eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung) und
- 2.
- die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.
(2) Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
(3) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, setzt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
(4) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2), so hat er den Abschluß der Versicherung dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.
Fachbeiträge • 12
- 1. Steuertermine 1. Quartal 2023Eingeschränkter Zugriffwww.gtkp.de · 27. Dezember 2022
- 2. Steuertermine 2. Quartal 2020Eingeschränkter Zugriffwww.gtkp.de · 26. März 2020
- 3. Steuertermine 1. Quartal 2024Eingeschränkter Zugriffwww.gtkp.de · 1. Dezember 2023
- 4. Steuertermine 3. Quartal 2020Eingeschränkter Zugriffwww.gtkp.de · 29. Juni 2020
- 5. Steuertermine 4. Quartal 2026Eingeschränkter Zugriffwww.gtkp.de · 28. September 2026
- 6. Steuertermine 3. Quartal 2026Eingeschränkter Zugriffwww.gtkp.de · 22. Juni 2026
- 7. Steuertermine 4. Quartal 2016Eingeschränkter Zugriffwww.gtkp.de · 30. September 2016
- 8. Steuertermine 1. Quartal 2026Eingeschränkter Zugriffwww.gtkp.de · 1. Dezember 2025
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 10/1636 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Steuerbereinigungsgesetzes 1985Bundestag Drucksachen · 19. Juni 1984
- 2. 10/714 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes - Drucksache 10/556 -Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 1983
- 3. 11/2157 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990Bundestag Drucksachen · 19. April 1988
- 4. 14/9000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. Mai 2002
- 5. 14/4277 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetz der Bundesregierung -14/3554- Entwurf eines Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz-StEuGIG)Bundestag Drucksachen · 11. Oktober 2000
- 6. 17/13033 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013Bundestag Drucksachen · 10. April 2013
- 7. 18/11076 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10836 - Ertragslage der Lebensversicherer und geplante Reform der BetriebsrenteBundestag Drucksachen · 31. Januar 2017
- 8. 19/22850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020