(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme
- 1.
- an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
- 2.
- an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 21/7201 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6824 - Beurlaubung eines Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit bei der Firma Capgemini SE - Interessenkonflikte und VergabepraxisBundestag Drucksachen · 16. Juli 2026
- 2. 21/6824 - Kleine Anfrage: Beurlaubung eines Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit bei der Firma Capgemini SE -Interessenkonflikte und VergabepraxisBundestag Drucksachen · 2. Juli 2026
- 3. 21/4562 - Kleine Anfrage: Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen UnternehmenBundestag Drucksachen · 5. März 2026
- 4. 21/5092 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/4562 - Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen UnternehmenBundestag Drucksachen · 26. März 2026