31. Dezember 2025
1. April 2026
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind.
(1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, oder eine Einrichtung nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch, dem Erzeugnis oder der Einrichtung eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Fachbeiträge • 1
- 1. Buttersäure zur Maulwurfbekämpfung - VG Berlin 4 L 167.15Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 23. August 2015
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 10/1262 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)Bundestag Drucksachen · 10. April 1984
- 2. 10/5007 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Anwendung und die Auswirkungen des ChemikaliengesetzesBundestag Drucksachen · 5. Februar 1986
- 3. 10/4618 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) - Drucksache 10/1262 -Bundestag Drucksachen · 2. Januar 1986
- 4. 11/4550 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des ChemikaliengesetzesBundestag Drucksachen · 16. Mai 1989
- 5. 11/4310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten RechtsbereinigungsgesetzesBundestag Drucksachen · 6. April 1989
- 6. 11/6227 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/4550 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 11/5121 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Drucksache 11/4550 - hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. Januar 1990
- 7. 11/5121 - Unterrichtung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Drucksache 11/4550 - hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. September 1989
- 8. 12/7136 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des ChemikaliengesetzesBundestag Drucksachen · 23. März 1994