(1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einmal jährlich, und zwar bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3 vorzulegen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch selbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu erstellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.
(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Anwalt Steuerrecht Steuerstrafrecht FrankfurtEingeschränkter ZugriffDr. Jur. Jörg Burkhard · www.drburkhard.de · 29. Dezember 2017
- 2. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/6223 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von KernkraftwerkenBundestag Drucksachen · 29. November 2018
- 2. 20/42 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von KernkraftwerkenBundestag Drucksachen · 4. November 2021
- 3. 20/13999 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von KernkraftwerkenBundestag Drucksachen · 29. November 2024
- 4. 20/9575 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von KernkraftwerkenBundestag Drucksachen · 23. November 2023
- 5. 21/3030 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von KernkraftwerkenBundestag Drucksachen · 21. November 2025