(1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normenkontrollrates unterliegen:
- 1.
- Entwürfe für neue Bundesgesetze,
- 2.
- bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die Stammgesetze,
- 3.
- Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- 4.
- Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,
- 5.
- bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- 6.
- bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus auf die methodengerechte Durchführung und nachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte erstrecken:
- 1.
- verständliche Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der Regelung,
- 2.
- Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,
- 3.
- Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und Evaluierung,
- 4.
- Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung,
- 5.
- inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden.
(3) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwieweit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung neuer Regelungen geprüft wurden (Digitalcheck).
(4) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren Vorlage an das Bundeskabinett. Regelungsvorlagen des Bundesrates prüft der Nationale Normenkontrollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet werden. Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.
(5) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung erreicht worden sind.
(6) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.
Fußnote
(+++ § 4 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/7317 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6944 - Der externe Sachverstand der Bundesregierung im Geschäftsbereich des BundeskanzleramtsBundestag Drucksachen · 24. Januar 2019
- 2. 19/11066 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Stand des Bürokratieabbaus und zur Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung für das Jahr 2018Bundestag Drucksachen · 20. Juni 2019
- 3. 19/18794 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 27. April 2020
- 4. 20/4277 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. Oktober 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. November 2022
- 5. 20/4630 - Fragen: Fragen für die Fragestunde der 72. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, 30. November 2022Bundestag Drucksachen · 25. November 2022
- 6. 20/9710 - Unterrichtung: Jahresbericht 2023 des Nationalen Normenkontrollrates Weniger, einfacher, digitaler. Bürokratie abbauen. Deutschland zukunftsfähig machen.Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 2023
- 7. 20/7256 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6887 - Gesetzgebungsverfahren der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Juni 2023
- 8. 20/13600 - Unterrichtung: Jahresbericht 2024 des Nationalen Normenkontrollrates Gute Gesetze. Digitale Verwaltung. Weniger Bürokratie. Momentum nutzen, Wirkung steigernBundestag Drucksachen · 31. Oktober 2024