(1) Unternehmen, die
- 1.
- öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,
- 2.
- nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind und
- 3.
- in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs als groß anzusehen sind,
(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten:
- 1.
- einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des Absatzes 4 geprüften Jahresabschluss,
- 2.
- einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des Absatzes 4 geprüften Lagebericht sowie
- 3.
- den Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. § 324 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 8
- 1. BVerwG 6 C 9.10, Urteil vom 17. August 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 39.13, Urteil vom 29. April 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 14.05, Beschluss vom 17. Mai 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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- 6. Brandenburg · Urteil vom 16. Februar 2011 · 4 Sa 2132/10 – ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.dury.de/ · 16. August 2011
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- 8. Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, 4 Sa 2132/10Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 8. Juni 2014