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31. Dezember 2022
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind wird das in der Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249 und 250 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Unterhalt
- 1.
- für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Grundsicherungsgeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder
- 2.
- nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes