Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
23. November 2007
23. November 2007
>
Version
6. Juli 2017
6. Juli 2017
>
Version
20. Februar 2020
20. Februar 2020
>
Version
31. Oktober 2024
31. Oktober 2024
>
Version
24. Juli 2025
24. Juli 2025
>
Version
28. Oktober 2025
28. Oktober 2025
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
- 1.
- der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- 2.
- der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
- 3.
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
- 1.
- auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
- 2.
- auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
- 3.
- soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
- 4.
- auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
- 1.
- Anlieferverkehr,
- 2.
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- 3.
- Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- 4.
- Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- 5.
- das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- 6.
- Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- 7.
- Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- 8.
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- 9.
- Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- 10.
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken
- 1.
- auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt begangen worden sind
- a)
- Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
- b)
- Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben,
- 2.
- auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
- 3.
- in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen,
- 4.
- in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
- 5.
- auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 3 und 4 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen,
- 1.
- für das Führen von Waffen
- a)
- für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4,
- b)
- für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- c)
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- d)
- für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
- 2.
- für das Führen von Messern in den Fällen des Absatzes 4a Satz 2.
Fußnote
(+++ § 42 Abs. 1, 5 u. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. k WaffGBundFreistV +++)
Fachbeiträge • 47
- 1. Messer, Zeiten, BußgeldEingeschränkter ZugriffDr. Heiko Löw · www.anwalt-loew.de · 5. Oktober 2026
- 2. Messer, § 42a, § 52 WaffGEingeschränkter ZugriffDr. Heiko Löw · www.anwalt-loew.de · 5. Oktober 2026
- 3. Evaluierung des Waffenrechts durch das BMI: Stand des Verfahrens und ThemenfelderEingeschränkter ZugriffBclegal · www.bc-legal.de · 27. September 2026
- 4. Alles Rechtliche rund um HalloweenEingeschränkter ZugriffLkredaktion · www.rae-dorsten.de · 25. Oktober 2023
- 5. Verordnung über die Einrichtung einer Waffenverbotszone unwirksamEingeschränkter ZugriffCarl Christian Müller · www.mueller.legal · 4. Oktober 2023
- 6. „Waffenrecht & Strafbarkeit - Welche Strafen drohen?Eingeschränkter Zugriffwww.dd-legal.de · 2. August 2026
- 7. Straftatbestände des WaffG | Fachanwalt StrafrechtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Und Fachanwalt Strafrecht Kämpf, München · www.kanzlei-kaempf.net · 14. September 2026
- 8. 3. WaffRÄndG ArchivesEingeschränkter ZugriffAndreas Jede · www.drschmitz.de · 1. April 2020
Öffentliche Quellen • 18
- 1. 19/4753 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4358 - Waffengewalt am Saarbrücker HauptbahnhofBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018
- 2. 19/3548 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3295 - Statistische Erfassung von Messerangriffen und Einrichtung von WaffenverbotszonenBundestag Drucksachen · 24. Juli 2018
- 3. 18/11239 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 4. 19/3295 - Kleine Anfrage: Statistische Erfassung von Messerangriffen und Einrichtung von WaffenverbotszonenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2018
- 5. 19/15875 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13839 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/14504 - Für ein Waffengesetz mit Augenmaß - Kein Generalverdacht gegen legale Waffenbesitzer c) zu dem Antrag der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14035 - Freiräume für Jäger und Sportschützen - Für eine schonende Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/14092 - Tödliche Gefahr durch Schusswaffen eindämmenBundestag Drucksachen · 11. Dezember 2019
- 6. 19/13839 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 7. 19/7542 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7151 - Bundespolizeieinsätze in der Silvesternacht 2018/2019Bundestag Drucksachen · 5. Februar 2019
- 8. 20/2445 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juni 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Juni 2022