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26. November 2019
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27. Juni 2020
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31. Oktober 2024
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28. Oktober 2025
28. Oktober 2025
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
- geschäftsunfähig sind,
- 2.
- abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- 3.
- auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
- 1.
- der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,
- 2.
- der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten zehn Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,
- 3.
- der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,
- 4.
- des Zollkriminalamtes.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
Fußnote
(+++ § 6 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 +++)
Fachbeiträge • 62
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Öffentliche Quellen • 29
- 1. 19/409 - Kleine Anfrage: Schusswaffen in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 10. Januar 2018
- 2. 19/5959 - Kleine Anfrage: Änderung der FeuerwaffenrichtlinieBundestag Drucksachen · 22. November 2018
- 3. 18/12397 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11239, 18/11938, 18/12181 Nr. 1.12 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11417 - Mehr Sicherheit durch weniger Waffen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Irene Mihalic, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/7654 - Abgabe von anschlagsfähigen Ausgangsstoffen beschränkenBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 4. 19/6312 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5959 - Änderung der FeuerwaffenrichtlinieBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2018
- 5. 19/548 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/409 - Schusswaffen in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 29. Januar 2018
- 6. 18/11938 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften - Drucksache 18/11239 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 7. 19/120 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. November 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. November 2017
- 8. 19/14092 - Antrag: Tödliche Gefahr durch Schusswaffen eindämmenBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2019