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31. Oktober 2024
31. Oktober 2024
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28. Oktober 2025
28. Oktober 2025
(1) Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde und Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) Erlangen die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder erlangen die in § 6 Absatz 1 Satz 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, so sind sie zum Nachbericht verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Daten zu speichern sind oder dass durch andere Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Daten für die Erfüllung der Nachberichtspflicht bereitstehen.
(3) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft sie diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, so hat sie die nach den Absätzen 1 und 2 zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit Angabe des Grundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich von diesen Behörden zu löschen. Im Übrigen sind die gespeicherten personenbezogenen Daten drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/30234 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen - Drucksache 19/29487 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Juni 2021
- 2. 19/29487 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher PersonenüberprüfungenBundestag Drucksachen · 10. Mai 2021
- 3. 20/12805 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des AsylsystemsBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 4. 21/3274 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2990 - Waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse in den Händen von VerfassungsfeindenBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2025
- 5. 21/6920 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6538 - Das Gefahrenpotential der Szene der Reichsbürger und SelbstverwalterBundestag Drucksachen · 6. Juli 2026