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26. November 2019
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31. Oktober 2024
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28. Oktober 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen.
Fußnote
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 1 WaffV 5 +++)
Fachbeiträge • 4
- 1. Waffenrecht - Verbringungserlaubnis beantragenEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de
- 2. Waffenrecht - Verbringungserlaubnis beantragenEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de
- 3. Informationen zur DatenschutzerklärungEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de
- 4. Waffenrecht - Munitionserwerbsschein beantragenEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de