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25. Juli 2009
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6. Juli 2017
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1. September 2020
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31. Oktober 2024
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28. Oktober 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:
- 1.
- die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,
- 2.
- den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,
- 3.
- den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.
(2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit.
(3) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.
Fußnote
(+++ § 44: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 WaffV 5 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Änderungen im WaffenrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Mai 2009