(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
- 1.
- Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
- 2.
- die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Fußnote
(+++ § 2 Abs. 1 bis 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. a WaffGBundFreistV +++)
Fachbeiträge • 155
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- 2. 18/13455 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Additive Fertigungsverfahren "3-D-Druck"Bundestag Drucksachen · 29. August 2017
- 3. 19/6214 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5228 - Entwicklung der Zahl per Haftbefehl gesuchter Neonazis bis Herbst 2018Bundestag Drucksachen · 30. November 2018
- 4. 18/11417 - Antrag: Mehr Sicherheit durch weniger WaffenBundestag Drucksachen · 8. März 2017
- 5. 18/11239 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 6. 19/2644 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1970 - Entwicklung der Zahl per Haftbefehl gesuchter Neonazis bis Frühjahr 2018Bundestag Drucksachen · 11. Juni 2018
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