(1) Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden.
(2) Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit.
(3) Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird. Dies gilt insbesondere
- 1.
- bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder
- 2.
- bei komplexen Aufgabenbereichen.
(4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 33 Abs. 3 und 4: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/8645 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen (Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal - MilPersGleiFoG)Bundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023