(1) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen
- 1.
- vorzeitig aus dem Amt ausscheiden oder
- 2.
- nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert sind.
(2) Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl. Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit.
Fußnote
(+++ § 32 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 33 Abs. 4 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/8645 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen (Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal - MilPersGleiFoG)Bundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023