DoctrineDoctrine
§ 15
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. ZensVorbG 2011

§ 16 ZensVorbG 2011 - Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.

(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017.

Weitere Inhalte
  • BFH, Urteil vom 17.05.2023 - I R 29/20
  • VG Gießen, Beschluss vom 08.01.2026 - 10 L 7130/25
  • BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - XI ZR 372/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2022 - 19 B 1649/21
  • § 64d BNotO - Übermittlung von Daten
  • § 21 BeschG - Bußgeldvorschriften
  • § 8 SysStabV - Durchführung der Nachrüstung; Fristen
  • § 22d BVerfSchG - Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
  • § 16 PUAG - Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden