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17. Januar 2024
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23. Juli 2026
23. Juli 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Vor Beginn der Planung und Umsetzung einer der in Kapitel 4 genannten Maßnahmen, die nicht Bestandteil des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes und keine Maßnahmen nach Anlage 4 Abschnitt 2 Nummer 25 bis 28 sind, legt das Bundesministerium für Verkehr dem Verkehrsausschuss und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages einen Bericht vor. Dieser Bericht enthält neben einer Beschreibung der Maßnahme eine Stellungnahme, ob und in welchem Umfang ausreichend Planungskapazitäten und Haushaltsmittel für die jeweilige Maßnahme vorhanden sind, die eine Umsetzung der jeweiligen Maßnahme ohne Konkurrenz zu anderen Maßnahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen gemäß der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, und des Bedarfsplans für die Bundeschienenwege gemäß der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, gewährleisten.
(2) Nehmen der Verkehrsausschuss und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen. Liegt keine zustimmende Kenntnisnahme vor, kann der Bericht überarbeitet und erneut vorgelegt werden.
(3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr von der Autobahn GmbH des Bundes, den Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn-Bundesamt die dafür notwendigen Informationen einholen.