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1. Januar 2020
1. Januar 2020
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.
(2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegender Verpflichteter nach § 2 personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift.
Fachbeiträge • 4
- 1. Leitfaden für VerpflichteteEingeschränkter ZugriffJan O. Baier, Ll.M · www.srd-rechtsanwaelte.de · 4. Juni 2020
- 2. Financial Services Mai 2019 | Änderungen GrErwStG, BMF-Schreiben InvStG, Entwurf Umsetzung 6. GW-RichtlinieEingeschränkter Zugriffwww.lpalaw.tax · 23. Mai 2019
- 3. Problematische Folgen des neuen Erdgas-Wärme-SoforthilfegesetzesEingeschränkter Zugriffwww.schalast.com · 24. November 2022
- 4. DatenschutzEingeschränkter Zugriffwww.greengate.legal · 29. April 2022
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/13827 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-GeldwäscherichtlinieBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019