16. September 2017
27. Juni 2020
31. Oktober 2025
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a. Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die Kommission insoweit in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine Anwendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind.
(2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten.
(3) Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschlossen werden. Für diese Aktionspläne gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/12976 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11942 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder ArtenBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 2. 18/11942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder ArtenBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 3. 19/13352 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 19/8041 - Stand der Umsetzung der Agenda 2030 und der globalen Nachhaltigkeitsziele in, durch und mit DeutschlandBundestag Drucksachen · 19. September 2019
- 4. 19/11414 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10487 - Aquatische und wasserabhängige BiodiversitätBundestag Drucksachen · 5. Juli 2019