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Version
1. September 1993
1. September 1993
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1. Juni 2015
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23. Juni 2015
23. Juni 2015
(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.
(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.
(3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die Übernahme von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen Inhabers der Wohnräume zum Gegenstand hat.
Fachbeiträge • 3
- 1. Keine Besichtigungsgebühr für MaklerEingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 29. August 2016
- 2. Maklercourtage muss inklusive Mehrwertsteuer angegeben werdenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 14. April 2014
- 3. Provision, Vertrag & Haftung ·Eingeschränkter ZugriffMartin Liebert · www.liebert-roeth.de · 20. Januar 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/19203 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/15827 - Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Roman Johannes Reusch, Dr. Lothar Maier, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/17120 - Entwurf eines Gesetzes über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Britta Haßelmann, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/4557 - Entwurf eines Gesetzes über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über ImmobilienBundestag Drucksachen · 13. Mai 2020