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1. September 1993
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1. Oktober 1994
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1. Januar 2002
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13. Juni 2014
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1. Juni 2015
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23. Juni 2015
23. Juni 2015
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.
(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
- 1.
- durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
- 2.
- der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
- 3.
- der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gefördert werden, solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn
- 1.
- sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder
- 2.
- durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen.
Fußnote
§ 2: Gilt in Berlin und im Saarland in der Fassung des § 9 Abs. 3
Fachbeiträge • 22
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Öffentliche Quellen • 5
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- 2. 19/4698 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4306 - Einführung des Bestellerprinzips beim Immobilienerwerb und den ImmobilienerwerbsnebenkostenBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2018
- 3. 19/4557 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Verbrauchern beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien (Makler-Bestellerprinzip- und Preisdeckelgesetz)Bundestag Drucksachen · 26. September 2018
- 4. 19/19203 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/15827 - Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Roman Johannes Reusch, Dr. Lothar Maier, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/17120 - Entwurf eines Gesetzes über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Britta Haßelmann, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/4557 - Entwurf eines Gesetzes über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über ImmobilienBundestag Drucksachen · 13. Mai 2020
- 5. 19/31795 - Unterrichtung: Endbericht der Evaluation der Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung durch das MietrechtsnovellierungsgesetzBundestag Drucksachen · 27. Juli 2021