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30. Juli 2025
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Informationen über Liegenschaften sind Informationen über solche für die Zwecke des Mobilfunknetzausbaus geeignete Liegenschaften, Grundstücke, Infrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen, deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kommune ist.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern diejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der Informationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1 Nummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 erforderlich sind. § 79 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal ermöglicht die Einsicht in die Informationen über Liegenschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes vorhält. Werden die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht unmittelbar durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wahrgenommen, so bedürfen die Einsichtnahmebedingungen der Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
Fachbeiträge • 3
- 1. BVerwG 6 B 78.05, Beschluss vom 31. Januar 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 13.05, Beschluss vom 28. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung legt Entwurf zur TKG-Novelle 2026 für schnelleren Glasfaser- und Mobilfunkausbau vorEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Oktober 2023