(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
Fußnote
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 u. § 42 Abs. 6 +++)
(+++ § 15 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 +++)
(+++ § 15 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 3 +++)
Fachbeiträge • 7
- 1. BVerwG 13.07.2023: gewählte Vertrauensperson - unzulässige Behinderung bei der Amtsausübung nach § 15 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-eisenmann.de · 6. Oktober 2023
- 2. VertrauenspersonEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. September 2025
- 3. RechtsbeschwerdeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. September 2026
- 4. BVerwG 1 WB 6.10, Beschluss vom 01. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 WB 35.07, Beschluss vom 12. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 1 WB 39.08Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 7.16, Beschluss vom 25. August 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/12197 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024