(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
Fußnote
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 u. § 42 Abs. 6 +++)
(+++ § 15 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 +++)
(+++ § 15 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 3 +++)
Fachbeiträge • 4
- 1. BVerwG 1 WB 6.10, Beschluss vom 01. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 35.07, Beschluss vom 12. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 1 WB 39.08Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 7.16, Beschluss vom 25. August 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de