(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als zwei Monate beträgt.
(2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.
(3) Sind die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen durch eine besondere Verwendung im Ausland (§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.
Fußnote
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 +++)
Fachbeiträge • 9
- 1. BVerwG 1 WB 14.05, Beschluss vom 09. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 6.10, Beschluss vom 01. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 2 WD 13.16Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 35.07, Beschluss vom 12. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WRB 1.10, Beschluss vom 10. November 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 41.09, Beschluss vom 28. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 44.06, Beschluss vom 08. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 1 WB 39.08Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de