(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Kreditdienstleistungen erbringen will, bedarf dafür der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 11 und 23.
(2) Die Erlaubnis, als Kreditdienstleistungsinstitut tätig zu werden, können auf Antrag Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erhalten, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung im Inland haben.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- 1.
- einen Handelsregisterauszug sowie Kopien des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens,
- 2.
- die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes oder der Hauptverwaltung des Unternehmens,
- 3.
- die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens sowie der Personen und Unternehmen, die bedeutende Beteiligungen an ihm halten,
- 4.
- Nachweise darüber, dass die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens die in § 15 Absatz 1 bis 3 genannten Vorgaben erfüllen,
- 5.
- Nachweise darüber, dass ein Geschäftsleiter oder eine vom Unternehmen benannte Person die in § 15 Absatz 4 genannten Vorgaben erfüllt,
- 6.
- Nachweise darüber, dass die Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Unternehmen die in § 16 Absatz 1 genannten Vorgaben erfüllen,
- 7.
- einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem hervorgehen muss:
- a)
- die Art der geplanten Geschäfte,
- b)
- der organisatorische Aufbau des Kreditdienstleistungsinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
- c)
- die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 14 Absatz 1 einschließlich der Organisationspflichten nach § 14 Absatz 2 bis 4 und der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind,
- 8.
- wenn das Unternehmen beabsichtigt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen, einen Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut nach § 17 Absatz 2,
- 9.
- etwaige Auslagerungsvereinbarungen nach § 20 und
- 10.
- eine Erklärung, ob das Unternehmen über eine Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes verfügt oder eine solche anstrebt.
(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen müssen sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten.
(5) Beabsichtigt ein Unternehmen nicht, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt das Unternehmen dies in seinem Antrag auf Erlaubnis mit. In diesem Fall kann die Erlaubnis nur mit der Beschränkung erteilt werden, dass es dem Kreditdienstleistungsinstitut abweichend von § 17 Absatz 1 untersagt ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
(6) Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben und Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 betreffen, mitzuteilen.
(7) Sofern für die Erbringung von Kreditdienstleistungen eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Registergericht Eintragungen in öffentliche Register nur vornehmen, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(8) Die Bundesanstalt macht die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt und trägt das Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ein.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 oder der nach Absatz 3 Satz 3 angeforderten Informationen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
Fachbeiträge • 1
- 1. KreditzweitmarktgesetzEingeschränkter Zugriffwww.deloitte.com · 6. Oktober 2023
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 20/9782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9093, 20/9647 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023
- 2. 20/9093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 2023
- 3. 20/11178 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10280 - Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)Bundestag Drucksachen · 24. April 2024
- 4. 21/3058 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025
- 5. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026
- 6. 21/3737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026