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4. Juni 2024
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31. März 2026
31. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Keiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch
- 1.
- im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,
- 2.
- nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 3.
- Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom 24. November 2021 oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU in der Fassung vom 24. November 2021 unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind, sowie
- 4.
- Unternehmen, die Kreditdienstleistungen ausschließlich für einen Kreditkäufer mit Sitz in einem Vertragsstaat und im Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag erbringen, der nicht mit einer in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Person oder einem in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Unternehmen geschlossen wurde.