(1) Wird sichergestelltes Kulturgut eingezogen, so gehen der Besitz an dem Kulturgut mit der Anordnung der Einziehung und das Eigentum an dem Kulturgut mit der Bestandskraft der Anordnung auf das Land über. Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft der Anordnung.
(2) Der Eigentümer, dessen Recht an dem Kulturgut durch die Entscheidung erloschen ist, wird von dem Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt, es sei denn, es wird rückübereignet, Zug um Zug gegen den Ersatz einer möglichen Entschädigung an den Dritten nach Absatz 3.
(3) War das Kulturgut mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Einziehung erloschen ist, so wird auch der Dritte von dem Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird eine Entschädigung nicht gewährt, wenn
- 1.
- der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung und die Voraussetzungen der Einziehung des Kulturgutes vorlagen,
- 2.
- der Eigentümer das Kulturgut in Kenntnis der Umstände, die die Sicherstellung zugelassen haben, erworben hat oder
- 3.
- es nach den Umständen, welche die Sicherstellung und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Kulturgut dem Eigentümer ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird eine Entschädigung nicht gewährt, wenn
- 1.
- der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung des Kulturgutes vorlagen,
- 2.
- der Dritte das Recht an dem Kulturgut in Kenntnis der Umstände, die die Einziehung zugelassen haben, erworben hat oder
- 3.
- es nach den Umständen, die die Sicherstellung und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Recht an dem Kulturgut dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.
(6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2 oder 3 erlischt 30 Jahre nach der Bekanntmachung der Anordnung der Einziehung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/8737 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8147 - Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Verwaltungsaufwandes durch das Kulturgutschutzgesetz 2016Bundestag Drucksachen · 22. März 2019
- 2. 19/8147 - Kleine Anfrage: Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Verwaltungsaufwandes durch das Kulturgutschutzgesetz 2016Bundestag Drucksachen · 6. März 2019
- 3. 19/7145 - Unterrichtung: Bericht zum Umfang des Verwaltungsaufwandes von Bund und Ländern - Zwei Jahre KulturgutschutzgesetzBundestag Drucksachen · 16. Januar 2019
- 4. 19/29530 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/28997 - Wirkungen des KulturgutschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 11. Mai 2021
- 5. 20/2018 - Unterrichtung: Bericht über die Anwendung des KulturgutschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Mai 2022