(1) Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht an den Eigenbesitzer, den Eigentümer, den Berechtigten oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender herausgegeben werden kann, weil dieser
- 1.
- nicht bekannt ist und nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder
- 2.
- das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.
(2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in Verwahrung geben.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/8737 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8147 - Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Verwaltungsaufwandes durch das Kulturgutschutzgesetz 2016Bundestag Drucksachen · 22. März 2019
- 2. 19/8147 - Kleine Anfrage: Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Verwaltungsaufwandes durch das Kulturgutschutzgesetz 2016Bundestag Drucksachen · 6. März 2019
- 3. 19/7145 - Unterrichtung: Bericht zum Umfang des Verwaltungsaufwandes von Bund und Ländern - Zwei Jahre KulturgutschutzgesetzBundestag Drucksachen · 16. Januar 2019
- 4. 19/29530 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/28997 - Wirkungen des KulturgutschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 11. Mai 2021
- 5. 20/2018 - Unterrichtung: Bericht über die Anwendung des KulturgutschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Mai 2022