Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
- 1.
- für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
- 2.
- für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
- 3.
- das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
- 4.
- das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
- 5.
- das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.
Fachbeiträge • 2
- 1. Das Kulturschutzgesetz - und der Kunst- und AntiquitätenhandelEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. September 2021
- 2. Strafbarkeit der Einfuhr und Ausfuhr von Kunst und AntiquitätenEingeschränkter ZugriffRoensberg · https://www.slb-law.de/aktuelles/ · 1. Oktober 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/7145 - Unterrichtung: Bericht zum Umfang des Verwaltungsaufwandes von Bund und Ländern - Zwei Jahre KulturgutschutzgesetzBundestag Drucksachen · 16. Januar 2019
- 2. 19/28175 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-InfrastrukturenBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 3. 20/2018 - Unterrichtung: Bericht über die Anwendung des KulturgutschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Mai 2022
- 4. 20/12350 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (KGSGÄndG)Bundestag Drucksachen · 24. Juli 2024