Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
4. November 2025
4. November 2025
>
Version
25. September 2026
25. September 2026
(1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln, sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und zu prüfen. Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.
(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu treffen, daß eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel sowie Verwechslungen der Arzneimittel und der Ausgangsstoffe sowie des Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterials vermieden werden.
(3) Die Prüfung der Arzneimittel kann unter Verantwortung des Apothekenleiters auch außerhalb der Apotheke erfolgen:
- 1.
- in einem Betrieb, für den eine Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes erteilt ist,
- 2.
- in einem Betrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, für den nach jeweiligem nationalen Recht eine Erlaubnis gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung oder eine Erlaubnis nach Artikel 44 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14), in der jeweils geltenden Fassung erteilt ist,
- 3.
- in einer Apotheke, die von demselben Betreiber betrieben wird, oder
- 4.
- durch einen Sachverständigen im Sinne des § 65 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes.
(3a) Eine Apotheke kann für eine andere Apotheke, die von demselben Betreiber betrieben wird, die Feststellung der Identität von Arzneimitteln durchführen. Die Apotheke, die das Arzneimittel abgibt, ist in diesem Fall von der Feststellung der Identität nach Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz befreit. Sie kann das Arzneimittel nur verwenden oder abgeben, wenn
- 1.
- das Behältnis des Arzneimittels mit einer Kennzeichnung über die durchgeführte Feststellung der Identität versehen ist,
- 2.
- das Behältnis von der Apotheke, die die Feststellung durchgeführt hat, so verschlossen wurde, dass ein zwischenzeitliches Öffnen des Behältnisses ersichtlich wäre, und
- 3.
- weder das Behältnis noch der Verschluss beschädigt sind.
(4) Die Vorschriften des Medizinprodukterechts über die Herstellung, Sonderanfertigung und Eigenherstellung von Medizinprodukten bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 2
- 1. 36/13 Information: Bedenkliche RezepturarzneimittelEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 3. September 2013
- 2. 22/13 Information: Formvorschriften für Thalidomid- und Lenalidomid-haltige Rezepte („T-Rezepte“) beachtenEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 27. Mai 2013
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/12651 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12393 - Abgegebene Mengen an CannabisblütenBundestag Drucksachen · 2. Juni 2017
- 2. 19/9181 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8642 - Marktsituation von MedizinalcannabisBundestag Drucksachen · 8. April 2019
- 3. 19/7167 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6757 - Aufwand von Apotheken bei der Prüfung von CannabisblütenBundestag Drucksachen · 18. Januar 2019
- 4. 19/21732 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-ApothekenBundestag Drucksachen · 19. August 2020