(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Dienstgrades dürfen nur verhängt werden, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen nach § 95 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt das Verfahren bereits mit Erlass der Einleitungsverfügung als eingeleitet, wenn die Zustellung der Verfügung demnächst erfolgt.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(5) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.
(6) Sind seit einem Dienstvergehen sieben Jahre verstrichen, dürfen Dienstgradherabsetzung und Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nicht mehr verhängt werden.
(7) Ist vor Ablauf der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Fristen wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Entlassungsverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Abweichend von Satz 1 endet bei einem Strafverfahren die Hemmung der in Absatz 3 genannten Frist erst mit Eingang der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 4 bis 6 genannten Fristen ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden ist.
Fachbeiträge • 70
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- 2. verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 19. Februar 2018
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Öffentliche Quellen • 7
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- 2. 19/22862 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 3. 20/900 - Unterrichtung: Jahresbericht 2021 (63. Bericht)Bundestag Drucksachen · 15. März 2022
- 4. 20/14002 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13376 - Rechtsextreme Vorfälle in der Bundeswehr 2023Bundestag Drucksachen · 28. November 2024
- 5. 20/12197 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024
- 6. 20/10019 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9088 - Rechtsextreme Vorfälle in der Bundeswehr 2022Bundestag Drucksachen · 11. Januar 2024
- 7. 21/1846 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 29. September 2025